Architekten müssen Überwachungsfehler beichten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Architekt dem Auftraggeber bei der Abnahme des Werkes offenbaren muss, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Tue er dies nicht, habe er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Im verhandelten Fall verlangte der Auftraggeber vom Architekt Schadenersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung. Eine Dampfsperre war nicht eingebaut worden. Der Architekt hatte gewusst, dass er den Einbau hätte überwachen müssen, hatte dies aber nicht getan und dem Auftraggeber auch nichts davon gesagt. Die Karlsruher Richter nahmen hier Arglist an. Zwar hatte der Architekt auf den mangelfreien Einbau der Dampfsperre durch den Unternehmer vertraut. Dies entlaste den Architekt jedoch nicht, befanden die Richter. Denn das arglistige Verschweigen setze weder Schädigungsabsicht noch einen eigenen Vorteil voraus.

BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZR 46/09


Leitsatz des Gerichts:
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werkes offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, so hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen. Unerheblich ist, ob er darauf vertraut, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.

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