Neue Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV ersetzt WertV

Zum 1. Juli 2010 ist die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) in Kraft getreten. Sie wurde im BGBl. I Nr. 25 vom 27. Mai 2010, S. 639 veröffentlicht und löst die seit 1988 geltende Wertermittlungsverordnung (WertV) ab.

 

Die Novelle beruht auf den Empfehlungen eines Sachverständigengremiums, das angesichts der sich wandelnden Bedingungen am Immobilienmarkt seit 2008 mit der Aktualisierung der 20 Jahre alten WertV beauftragt war.

Die deutsche Wiedervereinigung, der demographische und wirtschaftliche Wandel sowie die Internationalisierung der Immobilienwirtschaft erfordern heute und zukünftig neue stadtentwicklungspolitische Strategien und eine stärkere Kapitalmarktorientierung. Diese Veränderungen können bei der Wertermittlung von Immobilien nicht unberücksichtigt bleiben.

Die ImmoWertV greift nun wichtige Entwicklungstendenzen der letzten Jahre im Bereich der Wertermittlung auf.

 

Die wichtigsten Änderungen in der neuen ImmoWertV betreffen:

  • den Entwicklungszustand von Grundstücken
  • die Einführung von Marktanpassungsregelungen
  • die Berücksichtigung von nachhaltigen zukünftigen Entwicklungen (Marktveränderungen, Demografie)
  • Regelungen zu den Bodenrichtwerten und den zwingend zu bildenden flächendeckenden Richtwertzonen
  • die Vereinheitlichung der Bodenwertermittlung in allen Verfahren
  • die Aufnahme eines „vereinfachten Ertragswertverfahrens“ sowie der möglichen Berücksichtigung periodisch unterschiedlicher Erträge im „allgemeinen Ertragswertver-fahren“, die der Logik des DCF-Verfahrens entsprechen
  • die Einführung von international gebräuchlichen Begriffen zur besseren Vergleichbarkeit
  • die Berücksichtigung von energetischen Eigenschaften als Gebäudemerkmal
  • konkrete Vorgaben zur Berücksichtigung von Schäden an Gebäuden oder mangelhafter Instandhaltung
  • die Grundsätze zur Ableitung der erforderlichen Daten für die Gutachterausschüsse

Die ImmoWertV beruht als Rechtsverordnung weiterhin auf dem Baugesetzbuch (BauGB) und gilt für die dort genannten Zwecke.

 

Die Einführung der ImmoWertV hat keine Auswirkung auf den Verkehrswert an sich. Sie führt lediglich zu Änderungen in der Vorgehensweise innerhalb des Wertgutachtens. Der Wert der Immobilie selbst bleibt erhalten, sofern er marktüblich ermittelt wurde.

 

Komplette ImmoWertV

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